Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1. Geltungsbereich

    • 1.1 Für alle Rechtsgeschäfte, die zwischen der ALENTIM GmbH (nachfolgend „ALENTIM“) und einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB geschlossen werden (nachfolgend „Vertragspartrner“), gelten ausschließlich die nachfolgend genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen „AGB“. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn der Vertragspartner ebenfalls über AGB verfügt und diesen von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird.
    • 1.2 Spätestens mit Entgegennahme unserer Waren gelten unsere AGB als angenommen. Unsere AGB gelten zudem für weitere Vertragsabschlüsse und Vertragsbeziehungen, auch wenn bei diesen Abschlüssen nicht noch einmal ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird. Sie gelten so lange, bis die Geltung von neuen AGB ausdrücklich vereinbart wird.
  • 2. Angebot

    • 2.1 Unsere Angebote, einschließlich der in unseren Preislisten angegebenen Verkaufspreise, sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. An Angebots- und Projektunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, veröffentlicht oder auf sonstige Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit von uns zurückgefordert werden. Sie sind vom Vertragspartner unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten, wenn es zu keinem Vertragsschluss kommt.
    • 2.2 Mündliche, schriftliche oder in Textform gehaltene Bestellungen des Vertragspartners stellen ein bindendes Angebot dar, an welches der Vertragspartner 14 Tage gebunden ist.
  • 3. Vertragsschluss

  • 3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn ALENTIM nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung (Email oder Fax genügen) an den Vertragspartner gesendet hat. Ohne eine derartige Auftragsbestätigung gilt ein Vertrag ebenfalls als geschlossen, wenn der Vertragspartner eine Lieferung von ALENTIM vorbehaltslos annimmt.
  • 3.2 Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen, stellen in der Regel keine verbindliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Solche Angaben werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie bei Vertragsschluss ausdrücklich aufgeführt und als Beschaffenheit der Ware vereinbart werden.
  • 4. Preise / Lieferung

    • 4.1 Die Preise unserer Waren und Leistungen ergeben sich aus unseren Preislisten. Sie gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lager und verstehen sich als Nettopreise in Euro, ohne Verpackung, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Lieferkosten sowie etwaiger sonstiger für die Ausführung der Bestellung anfallenden Steuern und Abgaben.
    • 4.2 Geben wir gegenüber einem Vertragspartner ein Angebot ab, halten wir uns an die darin genannten Preise für 21 Tage gebunden. Sollte die Annahme des Angebotes durch den Vertragspartner in dieser Zeit nicht erfolgen oder der Vertragspartner eine vom Angebot abweichende Bestellung aufgeben, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Das Angebot kann vom Vertragspartner danach nur noch zu den geänderten Preisen angenommen werden.
    • 4.3 Ändern sich nach Abschluss des Vertrages die für die Bestimmung des Preises maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Kosten für Material, Löhne, Transport und von uns zu tragende öffentliche Abgaben in einer Weise, die für uns weder vorhersehbar noch zu vertreten ist, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise im gleichen Verhältnis anzupassen. Kostenerhöhungen werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
    • 4.4 Wird eine Lieferung der Waren durch ALENTIM an den Vertragspartner gewünscht, so trägt der Vertragspartner die Lieferkosten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  • 5. Lieferung / Gefahrtragung

    • 5.1 Der Vertragspartner kann die Ware auf seine Gefahr und sein Risiko bei uns abholen oder durch versenden lassen. Bei einer Versendung durch uns geht die Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab unserem Lager auf den Vertragspartner über. Die Lieferkosten sowie ggf. Kosten der Entladung, der Verzollung, der Transportversicherung oder ähnliche zusätzliche Kosten, trägt in der Regel der Vertragspartner, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport auf Wunsch des Vertragspartners durch uns durchgeführt oder organisiert und geleitet wird
    • 5.2 Lieferfristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben, sind aber stets unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, sofern alle dem Vertragspartner obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und die ggf. vereinbarten Anzahlungen und Sicherheiten geleistet wurden. Sind vorgenannte Voraussetzungen nicht erfüllt oder werden vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten nicht erbracht, verschiebt sich der Beginn der Lieferfrist auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
    • 5.3 Lieferfristen und oder Liefertermine verlängern sich in Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks, Aussperrungen oder behördlicher Anordnung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen Anlaufzeit. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als sechs Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung, ohne dass wir dies zu vertreten haben, unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Vertragspartner stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu; wir haften nur nach Maßgabe von Ziff. 11 dieser AGB. Diese vorgenannten Umstände führen auch dann zur Fristverlängerung, wenn sie bei unserem Lieferanten eingetreten sind (Selbstbelieferungsvorbehalt). Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben vom Vorstehenden unberührt.
    • 5.4 Teillieferungen sind uns jederzeit gestattet.
  • 6. Zahlung

    • 6.1 Unsere Rechnungen sind, unabhängig vom Eingang der Ware beim Vertragspartner oder vom Zeitpunkt der Leistung, unter Einhaltung der auf der Rechnung angeführten Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig. Grundsätzlich behalten wir uns vor, im Einzelfall Lieferungen nur gegen Barzahlung oder Vorkasse durchzuführen. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem sie auf unserem Konto der zugehörigen Zahlungsart eingehen. Der Vertragspartner kann gegen unsere Forderung nur mit einer unbestrittenen und/oder rechtskräftig gegen uns festgestellten eigenen Forderung aufrechnen.
    • 6.2 Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem Vertragsverhältnis im Verzug, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte
      • die Erfüllung unserer eigenen vertraglichen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
      • sämtliche offene Forderungen sofort fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 5 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer berechnen. Sollte uns tatsächlich ein höherer Schaden als der Verzugszins nachweislich entstanden sein, können wir auch diesen geltend machen.
  • 7. Eigentumsvorbehalt

    • 7.1 Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
    • 7.2 Der Vertragspartner tritt an uns hiermit zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ab, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen.
    • 7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware durch den Vertragspartner mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung zum Wert der anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Miteigentumsanteil gilt sodann ebenfalls als Vorbehaltsware. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache bzw. an dem vermischten Bestand zur Sicherheit an uns. Wir nehmen diese Übertragung an.
    • 7.4 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, so überträgt der Besteller bereits jetzt, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung zum Wert der Hauptsache (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) an uns. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
    • 7.5 Der Vertragspartner hat Vorbehaltsware unentgeltlich für uns zu verwahren. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    • 7.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte, insbesondere durch Erhebung einer Klage gemäß § 771 ZPO, zu ermöglichen. Der Vertragspartner trägt alle gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
    • 7.7 Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Käufer sowie diejenigen Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
    • 7.8 Veräußert der Vertragspartner die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziffern haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
    • 7.9 Auf Verlangen hat uns der Käufer die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntzugeben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
  • 8. Sachmängelhaftung (Gewährleistung)

    • 8.1 Wir leisten Gewähr für die Mangelfreiheit der von uns vertriebenen Produkte und Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit wir nicht im Nachfolgenden davon abweichende Regelungen treffen.
    • 8.2 Gegenüber Unternehmern gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstige Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung.
    • 8.3 Im Gewährleistungsfalle obliegt uns die Wahl der Art der Nacherfüllung. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    • 8.4 Die Gewährleistungspflicht begrenzen wir für neue Waren auf 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB bleiben unberührt.
    • 8.5 Der Vertragspartner hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, hat er uns hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Offensichtliche Mängel sind uns spätestens fünf Werktage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind uns spätestens fünf Werktage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. War der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Unterlässt der Kunde die hier geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt und mangelfrei.
    • 8.6 Der Vertragspartner hat uns die Besichtigung und Prüfung einer als mangelhaft gerügten Ware zu ermöglichen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, hat der Besteller die uns insoweit entstandenen Aufwendungen zu erstatten, es sei denn, er hat die unberechtigte Mängelrüge nicht zu vertreten. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
    • 8.7 Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsmäßige Ausführung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von ALENTIM angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Wir leisten auch keine Gewähr für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind und für welche nicht explizit im Vertrag vereinbart worden ist, dass die Ware diese aushalten können muss. Die Gewährleistung bezieht sich zudem nicht auf den Ersatz von Teilen, deren Mangelhaftigkeit aus einem natürlichen Verschleiß resultiert.
    • 8.8 Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
  • 9. Rücktritt

    • 9.1 Unter folgenden Bedingungen sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten:
      • Wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist, weiter verzögert wird.
      • Wenn gerechtfertigte Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind und dieser auf unsere Aufforderung hin weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheitsleistung erbringt.
      • Wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der in Ziff. 5.3 angeführten Umstände insgesamt mehr als sechs Monate beträgt.
      Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus vorgenannten Gründen erklärt werden.
    • 9.2 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    • 9.3 Im Falle eines Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. Uns steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückgabe bereits übergebener Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
  • 10. Haftung

    • 10.1 Wir haften aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist und wenn die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, erfolgt.
    • 10.2 Im Übrigen haften wir gleich aus welchem Rechtsgrund wie folgt:
      • 10.2.1 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnittsschaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
      • 10.2.2 Sofern wir fahrlässig eine unwesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Ersatzpflicht auf den Auftragswert begrenzt.
    • 10.3 Wir haften nicht für Schäden, welche aus einer unfachmännischen oder fehlerhaften Installation und/oder Montage und/oder einem fehlerhaften Anschluss der Anlage entstehen. Wir weisen den Vertragspartner hiermit ausdrücklich darauf hin, dass derartige Arbeiten an der Anlage ausschließlich durch damit vertraute Fachleute erfolgen darf (z.B. Elektroinstallateure, Elektriker, etc.).
  • 11. Retourenware

    Grundsätzlich besteht gegenüber uns kein Recht auf Widerruf oder Stornierung des Vertrages oder die Rückgabe von gekauften Waren. Haben wir dem im Einzelfalle jedoch ausnahmsweise ausdrücklich zugestimmt, werden Waren nur originalverpackt, in neuwertigem und ungebrauchtem Zustand zurückgenommen. Sonderanfertigungen, sowie beschädigte oder verschmutze Waren, werden nicht zurückgenommen. Die Abholung der von uns anerkannten Retourware muss gesondert vereinbart werden. Gefahrenübergang bei Retourware ist der Zeitpunkt in dem die Ware in unserem Lager eintrifft.

  • 12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

    Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, etc. stets geistiges Eigentum von ALENTIM und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc. Dies gilt auch für Ausführungsunterlagen. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen diese weder kopiert, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeiten erfordern, erwirbt der Vertragspartner keine Verwertungsrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an Einrichtungen zu Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an einem Teil der Entwicklungskosten beteiligt hat.

  • 13. Schlussbestimmungen

    • 13.1 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
    • 13.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.
    • 13.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat, oder Wohnsitz, oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.

Stand: Januar 2024

ALENTIM GmbH
Lange-Hop-Str. 3
30559 Hannover
Deutschland